Wir holen uns den Ring zurück! #SaveTheRingBikes

Worum geht’s?

Seit 2025 sind Motorräder bei den Touristenfahrten auf der Nordschleife ausgeschlossen. #SaveTheRingBikes sammelt Infos, ordnet ein und macht sichtbar, was passiert – damit Entscheidungen nachvollziehbar bleiben und fair diskutiert werden können.

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Was ist gesichert, was ist Meinung – und was bedeutet das rechtlich/praktisch?

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Das Nürburgring-Gesetz

Der Nürburgring unterliegt einem eigenen Landesgesetz zur Erhaltung seiner Zweckbestimmung. Dieses verpflichtet den Betreiber, die Rennstrecke der Öffentlichkeit diskriminierungsfrei zugänglich zu machen – ausdrücklich auch für Touristenfahrten.

Ein vollständiger Ausschluss von Motorradfahrern ist nur unter engen, nachweisbaren und genehmigungspflichtigen Voraussetzungen zulässig. Nach anwaltlicher Prüfung liegt keine entsprechende Genehmigung vor.

Quelle: Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/2383

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FAQ – Die 10 wichtigsten Punkte

1) Touristenfahrten sind rechtlich keine Rennveranstaltung
  • Kein Wettbewerb
  • Keine Zeitnahme
  • Keine sportliche Klassifizierung

Häufig angeführte Gründe für das Verbot – wie PS-Zahlen, Unterschiede in der Fahrdynamik zwischen Autos und Motorrädern oder sonstige Vergleiche dieser Art – können an dieser Stelle deshalb nicht als sachliche Grundlage dienen. Außerdem ist „Fahrdynamik“ als Begriff bereits unscharf in Definition und Quantifizierbarkeit/Messbarkeit: Was genau ist Fahrdynamik – und was hat sich daran messbar/quantifizierbar, auf Basis welcher Datengrundlage, so plötzlich verändert?

2) Jahrzehntelange Mischfahrten haben funktioniert

Gemischte Touristenfahrten mit Autos und Motorrädern haben über Jahrzehnte hinweg funktioniert. Es gibt keine belastbare, öffentlich nachvollziehbare Begründung, warum etwas, das lange tragfähig war, plötzlich „über Nacht“ unzumutbar sein soll. Allgemeinaussagen wie „es ist sicherer“ bzw. persönliche Anekdoten ersetzen keine belastbaren Daten – welche offensichtlich seitens der Betreiber nicht zur Verfügung stehen. Entscheidungen dieser Tragweite brauchen systematische, überprüfbare Auswertungen.

Aussagen wie „Motorräder haben keine Knautschzone“ sind eine Binsenweisheit. Das liegt in der unvermeidlichen Natur dieser Fahrzeugklasse und war noch nie anders. Diesen Fakt als „neue Erkenntnis“ zu verkaufen, ist argumentativ nicht haltbar.

3) Keine neue objektive Gefahrenlage

Es wurde keine neue, plötzlich eingetretene Gefahrenlage in irgendeiner Form transparent belegt.

  • Keine grundlegende Änderung der Strecke
  • Keine neue Nutzungsform
  • Keine neue rechtliche Ausgangslage

Ohne neu belegbare Tatsachen ist ein Paradigmenwechsel dieser Tragweite nicht zu legitimieren.

4) „Privateigentum“ greift hier nicht – oder zu kurz

Der Nürburgring ist zwar Privatgelände, aber Touristenfahrten sind ein öffentlich zugängliches Angebot. Der Betreiber handelt in diesem Fall nicht rein privat, sondern in einer quasi-öffentlichen Funktion. Dieser öffentlich-rechtliche Charakter wurde 2013 politisch festgelegt und vom Landtag Rheinland-Pfalz verabschiedet.

Wesentliche Änderungen – wie die vorliegende – sind wegen dieser Gesetzeslage durch das zuständige Ministerium genehmigungspflichtig. Eine Nachfrage hat ergeben, dass der Betreiber dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Der Nürburgring unterliegt damit weiterhin dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Sachlichkeitsgebot, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht. Privates Eigentum entbindet nicht von rechtlichen Bindungen, wenn öffentlicher Zugang eröffnet und politisch so festgelegt wurde.

5) Keine Transparenz – zweifelhafte Legitimität

Es fehlen bis heute:

  • offen einsehbare, belastbare Vergleichsdaten
  • nachvollziehbare Ursachenanalysen
  • transparente Prüfung milderer Maßnahmen

Wer den Zugang beschränkt, trägt im Zweifelsfall die Begründungslast – nicht die Betroffenen.

6) Framing statt klarer Benennung der Tatsachen

Der Ausschluss wird als „Neustrukturierung“ bzw. „Änderung des Angebots“ bezeichnet. Tatsächlich ist es aber ein vollständiger Ausschluss einer Nutzergruppe von den Touristenfahrten – ohne Übergangsregelung und ohne Differenzierung.

Ein massiver Einschnitt bleibt de facto ein massiver Einschnitt – egal, wie er etikettiert wird.

7) Moderne Sicherheitstechnik wird ausgeblendet

Der Betreiber hat in den letzten Jahren massiv in Sicherheit investiert: KI-gestützte Kameraüberwachung, LED-Tafeln, schnellere Intervention etc.

Gleichzeitig sind auch moderne Motorräder durch ABS, Traktionskontrolle, Fahrmodi und weitere Assistenzsysteme de facto sicherer geworden als früher.

Wenn man vor diesem Hintergrund behauptet, Motorräder seien heute ein unzumutbares Risiko im Vergleich zu früher (als es erlaubt war), hält das der technischen Realität nicht stand.

8) Selbst mit Statistik wäre der pauschale Ausschluss unverhältnismäßig

Selbst im Hinblick auf eine hypothetische Statistik, aus der hervorgeht, dass Motorradfahrer im Schnitt auffälliger/gefährdeter wären, ist ein pauschaler Ausschluss dieser Fahrzeuggruppe nicht zu rechtfertigen. Stattdessen sind gezielte, verhältnismäßige Maßnahmen gefragt.

Risiko darf reguliert werden – aber nicht durch Ausgrenzung „gelöst“ werden.

9) Mildere Mittel wären möglich, wurden aber nicht berücksichtigt

Wenn Sicherheit wirklich das Ziel wäre, gäbe es Alternativen:

  • Limits
  • Auflagen
  • Kontrollen
  • Qualifikationsmodelle

Der vollständige Ausschluss ist nicht das mildeste Mittel, sondern eine Holzhammermethode – und damit unverhältnismäßig.

10) Ungleichbehandlung bei vergleichbaren Risiken

Autos (bei denen im Übrigen ebenfalls schwere Unfälle passieren) sind weiterhin zugelassen, obwohl auch dort Fahrkönnen, Fahrdynamik und technische Ausstattung stark variieren. Eine einheitliche Sicherheitsbewertung ist dadurch nicht möglich – wenn der Betreiber weiterhin so argumentiert, wie er es bislang tut.

Wenn Sicherheit die höchste Priorität hat – wie der Betreiber auf seinem Internetauftritt behauptet – dann wären mindestens Ausstattungen wie Airbags, ABS und ESP diskussionswürdig und in die Betrachtung einzubeziehen. Das ist nicht erfolgt.

Ergo: Gleiches Prinzip, aber ungleiche Behandlung/Bewertung → kein in sich konsistentes Sicherheitskonzept.